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Wir sind überzeugt, dass die Medizin von morgen anders aussehen sollte. Wir sehen den Menschen im Mittelpunkt exzellenter Medizin und bieten ein breites Leistungsspektrum von hochmoderner Diagnostik, Vorsorge und gezielter Therapie aus einer Hand.

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iMVZ – die Bösewichte schlechthin oder eine Lösung des Investitionsstaus im ambulanten Sektor

Der ambulante Markt unter Druck

Dies ist für den ambulanten Sektor umso bedauerlicher, da die jetzige Krankenhausreform zur Schließung von etwa 20 Prozent der Häuser in Deutschland führen wird. Der damit verbundene Druck auf die Verweildauern wird eine sehr große Anzahl von Patienten in den niedergelassenen Bereich verlagern. Um die große Menge an Patienten behandeln zu können, sind erhebliche Investitionen in ambulante Versorgungsstrukturen erforderlich, wenn eine nachhaltige und hochwertige Patientenversorgung in Deutschland gewährleistet werden soll. Ansonsten drohen Verhältnisse, wie im vereinten Königreich, mit langen Wartelisten und einer ungerechten Zweiklassenmedizin.

Demographie und Generationen

Betrachtet man die Altersstruktur der niedergelassenen Ärzte, so sind in fast allen Fachdisziplinen die Kollegen im Durchschnitt 57 Jahre und älter. Dies sind die Gründer und Entrepreneure einer Baby-Boomer Generation, die große Praxisgruppen mit Leidenschaft und viel Arbeit aufgebaut haben. Diese hohe Arbeitsethik steht den Erwartungen einer Generation Y und Z diametral entgegen, denn heute wird sich kaum ein junger Arzt große Kredite aufladen. Vielmehr geht es um New Work, also Arbeit als Angestellter in Teilzeit mit hohem Anteil an Home-Office und Freizeit. Wer soll also dringend notwendige Investitionen, beispielsweise in den geräteintensiven Fächern, wie Radiologie, Nuklearmedizin, Strahlentherapie oder Pathologie/Labormedizin tätigen? Die öffentliche Hand beim aktuellen Verschuldungsgrad sicherlich nicht.
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Investoren im ambulanten Gesundheitsmarkt

Es bleiben also nur die erwähnten Entrepreneure oder private Investoren übrig. Hier müssen die Player jedoch sehr differenziert betrachtet werden.

Private Krankenhauskonzerne, in der Hand von strategischen Investoren sind als eine große Gruppe zu nennen. Ihr Engagement ist langfristig und auch auf Renditen ausgelegt. Dies gilt auch für große Verbünde aus dem frei-gemeinnützigen Bereich.

Danach folgen Infrastruktur-Investoren, die häufig die Versorgungswerke aus dem ärztlichen Bereich als Geldgeber haben. Beide Gruppen sind an langfristigen Engagements von bis zu 10 Jahren und länger interessiert. Zu nennen sind hier beispielsweise Korian aus Frankreich oder die Partners-Group aus der Schweiz.

Hinter diesen Investoren stehen große Pensionsfonds mit langfristigen bzw. sicheren Investitionserwartungen.

Dem gegenüber stehen reine Finanzinvestoren, die für maximal 3 bis 5 Jahre planen und dementsprechende Wertsteigerungen in diesem Zeitraum generieren müssen, um einen kurzfristigen Verkauf möglich zu machen.

Geplante Regulierungen

Eine Regulierung auf Basis der Beschaffenheit von Investoren ist folglich nicht einfach, denn eine Differenzierung in „gute“ und „schlechte“ Investoren ist kaum möglich.

Dennoch haben in der aktuellen Diskussion um „MVZ-Investoren“ die Länder Bayern, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein am 12. Mai 2023 einen Entschließungsantrag zur „Schaffung eines MVZ-Regulierungsgesetzes“ in den Bundesrat eingebracht.

Hier sind einige Maßnahmen geplant, die ohne Anspruch auf Vollständigkeit erwähnt werden sollten:

  1. Räumliche Beschränkung der Gründungsbefugnis von Krankenhäusern. Dies bedeutet eine Beschränkung auf die jeweiligen arztgruppenbezogenen Planungsbereiche, die ganz oder teilweise in einem Radius von bis zu 50 km zum Sitz des Krankenhauses entfernt liegen.
  2. Begrenzung des Versorgungsanteils für neue, von einem Träger gegründete, ärztliche MVZ im jeweiligen arztgruppenbezogenen Planungsbereich. Bei Hausärzten sind dies maximal 25 %, bei der allgemeinen und speziellen fachärztlichen Versorgung maximal 50 % pro Facharztgruppe.
  3. Streichung der Möglichkeit des Arztstellenerwerbs für MVZ im Wege des Zulassungsverzichts gem. § 103 Abs. 4a S. 1 SGB V. Diese Regelung hätte im Falle ihrer Umsetzung zur Folge, dass die erforderliche Ausschreibung bei fehlenden personellen Kapazitäten der Kassenärztlichen Vereinigungen und Zulassungs-ausschüsse zu einer längeren Verfahrensdauer und schlechteren Planbarkeit auch für die Praxis abgebenden Ärzte führen würde.
  4. Vorgabe zum Tätigkeitsumfang der ärztlichen Leitung. Geplant ist die Stärkung der ärztlichen Leitung von MVZ durch Etablierung von Schutzvorschriften sowie Stärkung der Schutzfunktion der ärztlichen Leitung gegen sachfremde Einflussnahme durch Einführung entsprechender Kontrollmechanismen.

Inhaltliche Bewertung der Vorhaben

Die hier aufgeführten Inhalte der Gesetzesvorhaben sind nach Auffassung zahlreicher Experten verfassungswidrig und schon bei Anwendung des gesunden Menschenverstandes in großen Teilen unlogisch.

Die Regelungen können sowieso nur für zukünftige MVZ-Gründungen gelten. Schon vorhandene MVZ (Medizinische Versorgungszentren) hätten Bestandsschutz. Alt-Praxisinhaber hätten daher gegenüber neuen Anbietern erhebliche Vorteile, was wiederum zu einer Zweiklassen-Situation führen würde.

Darüber hinaus passen die Regelungen schwer zur geplanten Reform der Krankenhausfinanzierung. Vor allem intersektorale Krankenhäuser (Level 1i) sind hier bei den Überlegungen vergessen worden. Auch würden die Krankenhauskonzerne mit mehreren Krankenhäusern an verschiedenen Standorten gegenüber Einzelkrankenhäusern begünstigt werden.

Bedacht wurde auch nicht, dass bei einer standortunabhängigen Gründung von MVZ die gezielte Zuweisung von Patienten in das Trägerkrankenhaus vermieden würde. Hier könnte man weiter ausführen, doch die Liste der Unstimmigkeiten ist einfach zu lang.

Klar ist, dass die Umsetzung in ein MVZ-Regulierungsgesetz aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken nur schwer durchsetzbar sein wird. Zu diesem Ergebnis kommen zahlreiche Gutachten renommierter Fachanwälte.

Schließlich muss man sich auch Fragen, ob der Gesundheitssektor weiter so reguliert werden soll, wie das Deutsche Steuerrecht. Kein anderes Land der Welt hat bisher so viele Regelungen für jeden erdenklichen Einzelfall erlassen.

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Beispiele aus Europa und den USA

Ein Blick in die europäischen Nachbarländer oder die USA hätte nämlich geholfen, eine für Patienten und Ärzte sinnvolle und ideologiefreie Regelung zu treffen, wenn dies überhaupt notwendig gewesen wäre. Die Diskussion wird in vielen Ländern nach der Sicherstellung eines qualitativ hochwertigen Versorgungsauftrags geführt und nicht danach, ob ein „böser“ Finanzinvestor hinter einem MVZ steht. Mit dem Obama Care Act wurden beispielsweise „Accountable Care Organisations (ACO)“ geschaffen. ACO bezeichnet Organisationen, die für lokale Bevölkerungen und ihre Gesundheit die Versorgungsverantwortung übernehmen und dies nicht nur auf kurze Zeiten, sondern mit nachhaltigem Einsatz. Vorgegeben werden vom Staat Struktur- und Ergebnisqualitätsparameter, welche die Behandlung verbessern und die Versorgung sichern sollen. Der Versorgungsanbieter muss diese Vorgaben erfüllen, um eine Vergütung zu erhalten, unabhängig davon wer der Träger ist. Vergleichbare Regelungen sind in Skandinavien zu finden. Der Wettbewerb wird hier um Qualität der Patientenbehandlung geführt. Dies würde sehr gut zu den geplanten Level 1i Krankenhäusern der Reform passen, da so regionale, ambulant-stationäre Versorgungscluster entstehen können. Die dafür notwendigen Investitionen in IT, digitale Strukturen und qualifizierte Mitarbeiter können wegen der starken Finanzkraft eher von Investoren als von öffentlichen Einrichtungen erbracht werden. Letztere sind an die öffentliche Regulatorik, wie beispielsweise Vergabe und Tarifverträge gebunden, was wiederum die Freiheitsgrade bei der Incentivierung der Mitarbeiter und die Geschwindigkeit der Umsetzung beeinträchtigt. In den USA wird über private Investoren im ambulanten Sektor auch intensiv ausgebildet. Dies nicht nur im ärztlichen, sondern auch im medizinisch-fachangestellten Bereich, da die meist großen Unternehmen, über ein breites Spektrum an Ausbildungsmöglichkeiten und Verfügbarkeit digitaler Lernplattformen verfügen. Dies stellt einen erheblichen Wettbewerbsfaktor dar. Schließlich werden in den USA durch digitale Möglichkeiten, beispielsweise in der Radiologie und Pathologie, Bilder von zuhause befundet. Dies schafft vielen Teilzeitkräften mit Kindern die Möglichkeit, Beruf und Familie zu vereinen und wirkt dem Fachkräftemangel entgegen. Die Regulatorik in Deutschland verhindert dies bisher.

Fazit

Zusammenfassend bringt ein generelles Verbot von Investoren im Gesundheitsmarkt keinen Vorteil für die Patientenbehandlung. Das Gegenteil ist eher der Fall. Investoren können durch Verbesserung der medizinischen Infrastruktur die Qualität der Versorgung nachhaltig erhöhen und die Vorteile des medizinischen Fortschritts den Patienten zur Verfügung stellen. Ein Verbot von Investoren wäre demnach ethisch kaum zu vertreten. Will man schließlich vor allem rein renditeorientierten Finanzinvestoren den Zugang zum Markt erschweren, könnten nach US-Amerikanischem Beispiel Qualität und Langfristigkeit des Versorgungsauftrages sowie die Beteiligung an der Ausbildung von Ärzten und Pflegepersonal bei der Gesetzgebung im Mittelpunkt stehen. Davon ist der jetzige Entwurf jedoch weit entfernt.


Redaktioneller Beitrag von Emilia Hantkes (tagesblog.de)

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