Können Privatpatienten Einfluss auf radiologische Verfahren nehmen?
Sowohl in der Radiologie als auch der Nuklearmedizin steht eine Bandbreite verschiedener Untersuchungen zur Diagnostik und Verlaufskontrolle von Erkrankungen sowie der Überwachung des Therapieerfolgs zur Verfügung. Anspruch auf radiologische und nuklearmedizinische Untersuchungen und Behandlungen haben gesetzlich wie auch privat Versicherte.
Während Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen radiologische Maßnahmen allgemein nicht selbst bezahlen, sind Privatpatienten im Fall ambulanter Behandlungen in der Regel direkter Vertragspartner der Radiologiepraxis. Ergeben sich daraus besondere Möglichkeiten, auf die Untersuchung bzw. deren Auswahl Einfluss zu nehmen? Was Privatpatienten in jedem Fall tun können (und sollten): Sich umfassend ärztlich beraten lassen und gegebenenfalls eine Zweitmeinung hinsichtlich der in Betracht kommenden radiologischen Untersuchung einholen.

Wer entscheidet über die Anordnung einer radiologischen Untersuchung?
Wichtige Fakten auf einen Blick:
- Zuweiser äußern auf dem Überweisungsbogen eine Verdachtsdiagnose gegenüber der Radiologie.
- Die Auswahl einer Untersuchung hängt von der Fachkunde des Arztes ab.
- Privatversicherte können auf verschiedene Weise Einfluss nehmen.
Grundsätzlich besteht in Deutschland das Recht auf die freie Arztwahl. Dies gilt sowohl für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) als auch der privaten Krankenversicherung (PKV). Dies bedeutet indes nicht, dass frei über Untersuchungen entschieden werden darf oder diesbezüglich die freie Wahl aufseiten des Patienten besteht.
Hintergrund: Die Diagnose von Erkrankungen setzt eine umfassende Kenntnis der Anatomie und Pathologie des Menschen voraus. Darüber hinaus braucht es das Wissen um die Wirksamkeit und Wechselwirkungen verschiedener Arzneimittel. Es obliegt daher stets einem zugelassenen Arzt (nach Erteilung der Approbation), über die Einleitung diagnostischer Verfahren zu entscheiden. So soll sichergestellt werden, dass die zur Anwendung gebrachten Verfahren auch wirklich zur Abklärung des betreffenden medizinischen Sachverhalts geeignet sind.
Dies ist von zentraler Bedeutung, da gerade bei schweren Erkrankungen eine schnelle Diagnose die therapeutische Prognose verbessern kann. Ein weiterer Aspekt ist darin zu sehen, dass mit verschiedenen Untersuchungen in der Radiologie und Nuklearmedizin Risiken verbunden sind. Dazu gehören das Strahlungsrisiko und mögliche Komplikationen, die mit der Verwendung von Kontrastmitteln und möglichen Wechselwirkungen zwischen Medikamenten einhergehen. Es braucht die nötige Fachkunde, um das Risiko-Nutzen-Verhältnis abzuschätzen.
Entscheidung über Untersuchung nur mit der nötigen Fachkunde
Privatversicherte, die sich für einen Primärarzttarif entschieden haben, müssen vor einer Facharztuntersuchung den Hausarzt aufsuchen und sich von dort in die Radiologie überweisen lassen. Überweisungen enthalten eine Verdachtsdiagnose und oftmals auch einen Vorschlag für eine bestimmte Untersuchung.
Welche Verfahren tatsächlich eingesetzt werden, entscheidet letztlich aber der Arzt mit der nötigen Fachkunde – sprich ein Facharzt für Radiologie. Dieses Erfordernis ergibt sich aus § 83 Abs. 3 StrlSchG (Strahlenschutzgesetz), der die Durchführung von Untersuchungen mit ionisierender Strahlung an eine rechtfertigende Indikation bindet.
Diese darf nur von Ärzten mit einer entsprechenden Qualifikation festgestellt werden. Aus diesem Grund obliegt die Entscheidung – trotz des vom Zuweiser (dem überweisenden Arzt) formulierten Vorschlags – letztlich beim Facharzt für Radiologie. Dieser kann nach eigener Einschätzung eine Untersuchung festlegen, die er im Hinblick auf das vermutete Krankheitsbild bzw. die Symptome aufgrund seiner Fachkunde für geeignet und angemessen hält.
Einfluss auf die Entscheidung des Radiologen haben dabei die verschiedenen Indikationsrichtlinien und Leitlinien (die von medizinischen Fachgruppen erstellt werden) sowie das Risiko-Nutzen-Verhältnis.
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Einflussmöglichkeiten der Patienten auf radiologische Untersuchungen
Im Rahmen der radiologischen Diagnostik sind verschiedene Untersuchungsmethoden im Einsatz. Dazu gehören:
- die Magnetresonanztomographie (MRT),
- die Computertomographie (CT),
- der Ultraschall (Sonographie),
- das Röntgen,
- szintigraphische Untersuchungen (gehören in die Nuklearmedizin, ein Teilbereich der Radiologie).
Mit deren Hilfe lassen sich verschiedene Fragestellungen klären. Die Auswahl erfolgt je nach Verdachtsdiagnose bzw. den vorliegenden Symptomen. Während CT und Röntgen bzw. die nuklearmedizinischen Untersuchungen mit einer Strahlenexposition verbunden sind, sind MRT und Ultraschall strahlungsfrei.
Privatversicherte können die Anwendung einer Untersuchung auf mehreren Ebenen beeinflussen. Im Rahmen der Patientenaufklärung wird die Durchführung der geplanten Untersuchung thematisiert. Grundsätzlich darf eine Untersuchung beim Vorliegen gewisser Kontraindikationen nicht (oder nur mit Einschränkungen) vorgenommen werden. Liegt eine dieser Gegenanzeigen vor, wird der Radiologe alternative Untersuchungen in Erwägung ziehen.
Ähnliches gilt für Privatversicherte mit ausgeprägter Behandlungsangst oder Klaustrophobie. Gerade die beengten Verhältnisse im Gantry (Untersuchungsröhre) bei der MRT oder die Strahlung bei einer CT-Untersuchung sind Auslöser für Änderungswünsche bei den geplanten Untersuchungen. Beispielsweise kann eine MRT auch im Upright- oder offenen Verfahren durchgeführt werden. Lehnt ein Patient die CT wegen der Strahlung ab, können MRT und Ultraschall Alternativen sein.
Eine weitere Möglichkeit zur Einflussnahme ist die Ablehnung einzelner Untersuchungsschritte. Dies betrifft beispielsweise die Gabe eines Kontrastmittels. Für die CT werden jodhaltige und für die MRT gadoliniumhaltige Substanzen verwendet. In deren Einsatz muss der Privatversicherte in der Regel einwilligen. Wird diese verweigert, kann eine native Untersuchung ohne Kontrastmittel in Erwägung gezogen werden.
Fazit: Einflussmöglichkeiten reichen von Anpassung bis Ablehnung der Untersuchung
Privatversicherte haben auf die Untersuchungen in der Radiologie durchaus einen gewissen Einfluss. Zwar können sie nicht über die durchzuführende Untersuchung als solche entscheiden, da dies die nötige fachliche Qualifikation voraussetzt. Durch das Äußern von Bedenken und Behandlungsängsten kann im Arzt-Patienten-Gespräch aber auf eine Anpassung der Diagnostik und Behandlung hingewirkt werden. In letzter Konsequenz besteht immer die Wahlfreiheit, eine Untersuchung abzulehnen. In diesem Fall muss der Patient allerdings auch die damit verbundenen Konsequenzen tragen, etwa eine schlechtere Therapieprognose.
FAQ zur Einflussnahme von Privatpatienten auf die radiologische Untersuchung: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Was passiert, wenn ich Kontrastmittel ablehne?
In der Radiologie verbessert das Kontrastmittel die Darstellung anatomischer Strukturen. Sofern Privatpatienten deren Einsatz verweigern, kann die Untersuchung nativ – also ohne Kontrastmittel – erfolgen. Dabei besteht jedoch das Risiko, nicht ausreichende Informationen zu erhalten.
Wird eine Änderung der Untersuchungsmethode von der PKV bezahlt?
Privatversicherte müssen sich bei abweichenden Behandlungswünschen vergegenwärtigen, dass auch in der PKV die Kostenerstattung an die medizinische Notwendigkeit gebunden ist. Bestehen Zweifel an der Notwendigkeit, kann es durchaus zu Problemen mit der Leistungsübernahme kommen.
Darf ich zu einer vorgeschlagenen radiologischen Behandlung eine Zweitmeinung einholen?
Ja, diese Möglichkeit steht Privatversicherten offen. Unter anderem kann die Zweitmeinung bei einer geplanten Strahlentherapie sinnvoll sein oder wenn eine periradikuläre Therapie in Erwägung gezogen wird.